Allgemeine Geschäftsbedingungen der roba.one Inh. Roman Bartel

§ 1 Geltungsbereich / Änderungen

1. Die roba.one Inh. Roman Bartel (roba.one) bietet Unternehmen die Umsetzung von Produkten und Lösungen in den Bereichen klassischer und digitaler Kommunikation, Software, IT und Organisationsberatung, Data Hosting / Administration sowie der Gestaltung von Corporate Design, Printprodukten und Werbung. roba.one bringt alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer+innen i.S.v. § 14 BGB. Der/Die Auftraggeber+in/Besteller+in erkennt diese Bedingungen mit seiner/ihrer Auftragserteilung/ Bestellung an.

2. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungenabweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen desder Auftraggeber+in/Bestellerin sind nur wirksam, wenn sie von roba.one schriftlich bestätigt wurden. Anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftraggeber+in/Besteller+in werden nicht akzeptiert und der Einbeziehung derselben wird widersprochen.

3. Abweichungen oder Ergänzungen von diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie von roba.one schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss.

4. roba.one ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der/die Auftraggeber+in/Besteller+in den geänderten Bedingungen nicht schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden die angekündigten Änderungen wirksam. Um diese Frist zu wahren, genügt die rechtzeitige Absendung. Bei fristgerechtem Widerspruch des/der Auftraggeber+in / Besteller+in ist roba.one berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten.

§ 2 Vertragsschluss

Ein Vertrag mit roba.one kommt zustande, sobald diese den Auftrag des/der Auftraggeber+in/Besteller+in schriftlich bestätigt hat oder spätestens mit Beginn der beauftragten Dienstleistung bzw. Lieferung der bestellten Ware/des bestellten Werkes.

§ 3 Angebote / Preise

1. Alle Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils geschuldeten gesetzlichen Höhe.

2. Die Angebote von roba.one verstehen sich freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

3. Preis-und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für roba.one nur dann verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.

4. Angebote von roba.one kann diese bis zur Annahme durch den/die Auftraggeber+in/Besteller+in jederzeit widerrufen, sofern nicht ausdrücklichetwas anderes schriftlich vereinbart ist.

5. Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.

6. Die roba.one ist berechtigt, dem/der Auftraggeber+in/Besteller+in Teillieferungen aus allen Projektverträgen anteilig monatlich in Rechnung zu stellen.

7. Die Abrechnung von Dienstleistungen von roba.one erfolgt nach Stundensätzen je angebrochener Viertelstunde, nach Seitenzahlen je angefangene DIN A4 Seite oder bei Dienstleistungen mit monatlichen Abnahmevolumen nach angefangenem Monat. Der/Die Auftraggeber+in/Besteller+in ist auch für Entgelte, die andere Personen befugt oder unbefugt über seine Zugangskennung verursachen, verantwortlich, es sei denn, der/die Auftraggeber+in/Besteller+in hat dies nicht zu vertreten. Hierfür obliegt ihm in jedem Falle der Nachweis.

8. Software und Hardware wird auf unbegrenzte Zeitdauer gegen Einmalvergütung oder gegen regelmäßig fällige Gebühr überlassen. Die von dem/der Auftraggeber+in/Besteller+in getroffene Wahl ist im Leistungsschein festgelegt. Alle Preise verstehen sich ab dem Geschäftssitz von roba.one.

9. Soweit Nutzungsgebühren für Software erhoben werden, richten sich diese nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers/Anbieters.

§ 4 Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen von roba.one sind ohne jeden Abzug binnen vierzehn Kalendertagen nach Rechnungstellung frei Zahlstelle von roba.one zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn roba.one innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann.

2. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung des/der Auftraggeber+in/Besteller+in ist ausgeschlossen, soweit diese nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen oder die Aufrechnungs-oder Zurückbehaltungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. roba.one ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung -auch durch Bürgschaft- abzuwenden.

3. Kommt der/die Auftraggeber+in/Besteller+in mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er/sie -unbeschadet aller anderen Rechte von roba.one - ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen, soweit roba.one nicht einen höheren Schaden nachweist.

4. Kommt der/die Auftraggeber+in/Besteller+in mit seinen/ihren Zahlungen in Verzug, ist roba.one berechtigt, ungehend ihre Dienstleistungen bis zu einer vollständigen Zahlung einzustellen.

5. Bei anhaltendem Zahlungsverzug von zwei aufeinander folgenden Monaten bzw. einem nicht unerheblichen Teil, behält sich roba.one vor, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.

6. Stellt der/die Auftraggeber+in/Besteller+in seine/ihre Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs-oder Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Auftraggeber/Besteller mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird die Gesamtforderung von roba.one sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Auftraggeber+in/Besteller+in. roba.one ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

7. Nimmt der/die Auftraggeber+in/Besteller+in die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung/Lieferungungerechtfertigt nicht ab (Annahmeverzug), ist roba.one berechtigt, sämtliche Leistungen zu dem Maße abzurechnen, als wäre die Abnahme erfolgt.

§ 5 Lieferbedingungen

1. Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie von roba.one schriftlich zugesagt worden sind.

2. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftrag vollständig geklärt ist, alle Genehmigungen erteilt, sowie von dem/der Auftraggeber+in/Besteller+in beizubringende Unterlagen, Zahlungen, Sicherheiten sowie sonstige Mitwirkungspflichten termingemäß bei roba.one eingegangen bzw. erbracht sind. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, sofern die vorstehenden Voraussetzungen nicht alle rechtzeitig erfüllt sind.

3. Für die Dauer der Prüfung von Entwürfen, Testversionen etc. durch den/die Auftraggeber+in/Besteller+in ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen. Die Unterbrechung wird vom Tage der Absendung an den/die Auftraggeber+in/Besteller+in bis zum Eingang seiner/ihrer Stellungnahme gerechnet.

4. Verlangt der/die Auftraggeber+in/Besteller+in nach der Auftragserteilung/Bestellung Änderungen des Auftrages/der Bestellung, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so verändert sich die Lieferzeit entsprechend.

5. Lieferverzögerungen aus Gründen, die roba.one nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Verschulden Dritter oder Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb ihres Willens liegen), verlängern die Lieferzeit angemessen.

6. Im Falle des Verzuges mit ihrer Leistung zahlt roba.one, wenn sie mehr als zwei Wochen in Verzug ist, für jeden weiteren Tag des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% des Wertes des Teils der Leistung, mit dem sie in Verzug ist. Die Vertragsstrafe ist höchstens 25 Tage zu zahlen, Weitergehende Rechte des/der Auftraggeber+in/Besteller+in bleiben vorbehalten.

7. roba.one ist zu Teillieferungen berechtigt.

§ 6 Gewährleistung & Schadensersatz

1. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht roba.one zu.

2. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sachmängeln -ausgenommen sind Schadensersatzansprüche– beträgt 12 Monate. Schadensersatzansprüche aufgrund von Sachmängeln mit Ausnahme von Ansprüchen wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens sowie von Ansprüchen auf Grund von Schäden an Leben, Körper und Gesundheit verjähren ebenfalls in 12 Monaten. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von dieser Regelung unberührt.

3. Ist roba.one zur Mängelbeseitigung oder zur fehlerfreien Erneuerung nicht in der Lage, werden dem/der Auftraggeber+in/Besteller+in Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufgezeigt. Soweit Sie dem/der Auftraggeber+in/Besteller+in zumutbar sind, gelten sie als Nacherfüllung.

4. Soweit erforderlich wird bei einer Nachbesserung auch die Benutzerdokumentation angepasst.

5. Die Verjährung hinsichtlich von Sachmängeln beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Dritter Ansprüche wegen Rechtsmängeln gegenüber dem/der Auftraggeber+in/Besteller+in geltend macht oder der/die Auftraggeber+in/Besteller+in von dem Rechtsmangel erfährt. Die diesbezügliche Verjährungsfrist beträgt 6 Monate.

6. Macht ein Dritter gegenüber dem/der Auftraggeber+in/Besteller+in wegen der von roba.one gelieferten Software Ansprüche aus Patenten, Urheberrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten geltend, übernimmt roba.one auf ihre Kosten die Vertretung des/der Auftraggeber+in/Besteller+in in jedem gegen diesen geführten Rechtstreit und stellt den/die Auftraggeber+in/Besteller+in hinsichtlich derartiger Ansprüche frei. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der/die Auftraggeber+in/Besteller+in roba.one über entsprechende Anspruchsschreiben Dritter und Einzelheiten etwaiger Rechtstreite unverzüglich in Kenntnis setzt und roba.one sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der Verwendung der von Dritten angegriffenen Software, der Rechtsverteidigung sowie eines Vergleichsabschlusses überlässt und nur dann, wenn roba.one von solchen Ansprüchen unterrichtet wird, bevor Rechtsmängelansprüche verjährt sind.

§ 7 Vertragslaufzeit, Vertragsverlängerung und –kündigung, Einstellung der Leistung

1. Soweit sich nicht aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung etwas anderes ergibt, hat ein auf Dauer angelegter Vertrag generell eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich jeweils um denselben Zeitraum, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt wird.

2. Unberührt bleibt das Recht beider Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund für roba.one ist insbesondere dann gegeben, wenn mindestens einer der folgenden Sachverhalte vorliegt:

Der/Die Auftraggeber+in/Besteller+in verstößt trotz Abmahnung schuldhaft gegen eine vertragliche Pflicht;

Der/Die Auftraggeber+in beseitigt trotz Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist eine Vertrags-oder Rechtsverletzung.

3. Eine Abmahnung ist entbehrlich wenn es sich um einen Verstoß handelt, der eine Fortsetzung des Vertrages unzumutbar macht. Dies ist insbesondere der Fall:

Bei offensichtlichen gravierenden Vertrags- oder Rechtsverstößen, wie z.B. der Speicherung und/oder des zum Abruf Bereithaltens von

offensichtlich jugendgefährdenden Inhalten im Sinne von §4 Jugendmedienschutzstaatsvertrages und/oder

offensichtlich urheberrechtlich geschützter Software bzw. audio-visueller Inhalte (Musik/Videos etc.) und/oder

von Inhalten, deren Bereithaltung oder Verbreitung offensichtlich strafbar ist

bei strafbarer Ausspähung oder Manipulation der Daten von roba.one oder anderer Kunden von roba.one durch den/die Auftraggeber+in / Besteller+in.

4. Die Kündigung zum jeweiligen Tarif zusätzlich gewählter Optionen, insbesondere zusätzlicher Domains, lässt das Vertragsverhältnis insgesamt unberührt.

5. Die ordentliche und außerordentliche Kündigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

6. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist roba.one zur Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht mehr verpflichtet. roba.one kann nach Ablauf von sieben Tagen sämtliche auf dem Webserver befindliche Daten des/der Auftraggeber+in/Besteller+in, einschließlich in den Postfächern befindlicher E-Mails, löschen. Die rechtzeitige Speicherung und Sicherung der Daten liegt daher in der Verantwortung des/der Auftraggeber+in/Besteller+in. Darüber hinaus ist roba.one nach Beendigung des Vertrages berechtigt, Domains des/der Auftraggeber+in/Besteller+in, die nicht zu einem neuen Provider übertragen wurden, freizugeben.

§ 8 Mitwirkungspflichten

1. Jede der Vertragsparteien benennt für die Dauer des Projekts eine+n Projektleiter+in. Die auf beiden Seiten gemäß den vertraglichen Regelungen notwendigen Maßnahmen zur Realisierung des Projektes werden zwischen den Projektleiter+innen abgestimmt. Die Verantwortung für die Projektrealisierung hat jedoch der/die Projektleiter+in von roba.one. Die jeweiligen Projektleiter+innen sind binnen einer Frist von 14 Tagen nach Vertragsschluss dem/der jeweils anderen Vertragspartner+in gegenüber schriftlich zu benennen. Die Projektleiter+innen überprüfen mindestens einmal die Woche gemeinsam den Projektfortschritt. Soweit Entscheidungen nicht auf der Ebene der Projektleiter+in gefällt werden können, werden sie in einem Projektausschuss gefällt. Dem Projektausschuss gehört ein Mitglied der Geschäftsleitung beider Vertragsparteien oder ein für dieses Verfahren entscheidungsbefugter Mitarbeiter der jeweiligen Vertragspartei an. Der Projektausschuss tritt jederzeit auf Wunsch eines/einer der Projektleiter+innen zusammen. Abstimmungen können auch telefonisch erfolgen. Alle Beschlüsse sollen schriftlich festgehalten und von den Mitgliedern des Projektausschusses unterzeichnet werden.

2. roba.one wird alle Leistungen von Mitarbeiter+innen erbringen lassen, die hinreichend qualifiziert sind, um die notwendigen Leistungen nach dem derzeitigen Stand der Technik zu erbringen.

3. Der/Die Auftraggeber+in/Besteller+in stellt roba.one die in die Website/ der Applikation/ die Datenbank/ dem Medium einzubindenden Inhalte zur Verfügung. Für die Herstellung der Inhalte ist allein der/die Auftraggeber+in/Besteller+in verantwortlich. Zur Prüfung, ob sich die von dem /der Auftraggeber+in/Besteller+in zur Verfügung gestellten Inhalte für die mit der Website/ Applikation/ Medium verfolgten Zwecke eignen, ist roba.one nicht verpflichtet.

4. Zu den von dem/der Auftraggeber+in/Besteller+in bereit zu stellenden Inhalten gehören insbesondere sämtliche einzubindenden Texte, Bilder, Grafiken, Logos und Tabellen, sofern diese keinen Teil des Leistungsumfanges darstellen.

5. Der/Die Auftraggeber+in/Besteller+in wird roba.one die gemäß vorstehenden Absätzen zu liefernden Inhalte und Angaben spätestens unverzüglich nach Aufforderung durch roba.one zur Verfügung stellen.

6. Sobald roba.one ein Konzept erstellt hat, das die vertraglichen Anforderungen des jeweiligen Vertrages erfüllt, wird der/die Auftraggeber+in/Besteller+in das Konzept durch unterzeichnete Erklärung in Textform schriftlich freigeben.

§ 9 Urheberrechte

1. Der Umtausch von individuell für den/die Auftraggeber+in/Besteller+in erstellter Auftragsarbeiten / Software / Werke ist generell ausgeschlossen.

2. Der/Die Auftraggeber+in/Besteller+in erhält nach Zahlung der vereinbarten Vergütung an den gesamten Projektergebnissen ein zeitlich und räumlich beschränktes Verwertungsrecht, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das Nutzungsrecht ist bei Web-Programmierungen auf die Nutzung der Website insgesamt bzw. von einzelnen Bestandteilen der Website im Internet beschränkt. Das Nutzungsrecht von anderen Werken muss im Einzelfall schriftlich definiert werden. Der/Die Auftraggeber+in/Besteller+in ist jedoch nicht berechtigt, einzelne Gestaltungselemente der Website oder die vollständige Website auch in anderer Form –insbesondere in gedruckter Form –zu nutzen. Der Weiterverkauf an Dritte ist ausschließlich mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung von roba.one gestattet.

3. Ein Recht auf Weiterverarbeitung der Projektergebnisse sowie auf Überlassung der Quelltexte und Roh-/ Arbeitsdateien besteht nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von roba.one.

4. roba.one behält sich vor, einzelne Ideenkonzepte oder Komponenten, die sie in eine speziell für den/die Auftraggeber+in/Besteller+in entwickelte Software oder Werke eingebracht hat, auch für andere Projekte anderer Auftraggeber+innen/Besteller+innen zu verwenden, sofern die Vertragsparteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben.

5. Der/Die Auftraggeber+in/Besteller*in garantiert im Wege selbstständiger Garantieversprechen dass er hinsichtlich aller der roba.one überlassenen Materialien alle Rechte, insbesondere die zur vertragsgemäßen Verwendung erforderlichen Verwertungsrechte an den überlassenen Materialien besitzt bzw. erworben hat und das auch sonst Rechte Dritter der Vertragserfüllung und der Verwendung durch roba.one nicht entgegenstehen. Der Auftraggeber stellt roba.one von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Nichteinhaltung der vorstehend übernommenen Garantien folgen und ersetzt roba.one alle insoweit entstehenden Schäden und Aufwendungen unter Einschluss etwaig anfallender Rechtsverfolgungskosten. roba.one ist berechtigt, Ansprüche, die von Dritten insoweit geltend gemacht werden, direkt zu befriedigen und die jeweiligen Zahlungen dem/der Auftraggeber+in in Rechnung zu stellen.

6. An geeigneten Stellen werden in der Website/ Applikation/ dem Medium Hinweise auf die Urheberstellung von roba.one aufgenommen. Der/Die Auftraggeber+in/Besteller+in ist nicht berechtigt, solche Hinweise ohne Zustimmung von roba.one zu entfernen.

7. roba.one ist berechtigt, dritte Dienstleister /Erfüllungsgehilfen mit der Erbringung von Teilen oder des ganzen Leistungsspektrums zu beauftragen. roba.one ist ebenso berechtigt, die verwendete Internet-Infrastruktur und mit der Durchführung beauftragte Dienstleister /Erfüllungsgehilfen, jederzeit ohne gesonderte Mitteilung zu wechseln, insofern für den/die Auftraggeber+in/Besteller +in hierdurch keine Nachteile entstehen.

8. Weitergehende Rechte, insbesondere zur Vervielfältigung von Software über das für die Vertragsgemäße Nutzungnotwendige Maß hinaus werden nicht eingeräumt. Es besteht auch kein Änderungsrecht an der Software, es sei denn, die Änderung ist erforderlich, um Mängel zu beseitigen. Dieses Änderungsrecht greift nur, wenn zuvor Nacherfüllungsversuche von roba.one schriftlich abgelehnt wurden oder diese fehlgeschlagen sind. Das Anfertigen einer Sicherungskopie bzw. das Vervielfältigender Software ist nur im Rahmen der üblichen Datensicherung und zur Sicherung des bestimmungsgemäßen Betriebs der Software bei dem/der Auftraggeber+in/Besteller+in erlaubt. Die Dekompilierung der Software im Rahmen des § 69e UrhG bleibt ebenfalls gestattet. Hierfür werden jedoch auf Wunsch des/der Auftraggeber+in/Besteller+in jederzeit die notwendigen Schnittstelleninformationen kurzfristig zur Verfügung gestellt.

§ 10 Datensicherung / Archivierung

1. Der/Die Auftraggeber+in/Besteller+in übernimmt die alleinige Verantwortung –auch für Ansprüche Dritter –für von ihm/ihr roba.one überlassener Daten. Soweit Daten an roba.one übermittelt werden, stellt der/die Auftraggeber+in/Besteller+in zuvor Sicherheitskopien hiervon her. roba.one übernimmt keine Haftung für den Fall eines Datenverlustes. Der Transport geht insoweit zu Lasten des/der Auftraggeber+in/Besteller+in.

2. Der/Die Auftraggeber+in/Besteller+in ist verpflichtet, eine geeignete Datensicherung auf den roba.one für Servicearbeiten zugänglich gemachten EDV-Systemen durchzuführen. Sollte eine Wiederherstellung der Daten erforderlich werden, so nimmt der/die Auftraggeber+in/Besteller+in diese auf eigene Kosten vor. roba.one übernimmt keine Haftung für Datenverluste, die dadurch entstehen, dass der/die Auftraggeber+in/Besteller+in keine bzw. eine unvollständige oder ungeeignete Datensicherung durchgeführt hat.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Ware und damit verbundene Rechte bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung sämtlicher roba.one zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware) im Eigentum von roba.one, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherheitsleistung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.

2. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware (insbesondere Pfändung) wird der/die Auftraggeber+in/Besteller+in auf das Eigentum von roba.one hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Hierdurch entstehende Kosten und Schäden trägt in vollem Umfang allein der/die Auftraggeber+in/Besteller+in.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des/der Auftraggeber+in/Besteller+in, insbesondere etwa bei Zahlungsverzug, ist roba.one berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des/der Auftraggeber+in/Besteller+in zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des/der Auftraggeber+in/Besteller+in gegenüber dem Dritten zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch roba.one liegt vorbehaltlich der Geltung abweichender gesetzlicher Bestimmungen kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 12 Abnahme / Korrekturen / Change Request

1. roba.one macht dem/der Auftraggeber+in/Besteller+in die Website/Applikation/die Datenbank/das Medium nach deren Fertigstellung auf einem während des Projektverlaufs zu bestimmenden Server zugänglich, sofern es sich um digitale Daten handelt. Der/Die Auftraggeber+in/Besteller+in ist binnen einer Frist von 7 Kalendertagen, ab dem Zeitpunkt, zu dem die roba.one den/die Auftraggeber+in/Besteller+in schriftlich über die Fertigstellung informiert hat, zur Abnahme verpflichtet, sofern die Fertigstellung dem freigegebenen Konzept entspricht. Der/Die Auftraggeber+in/Besteller+in bestätigt diese Abnahme schriftlich.

2. roba.one stellt dem/der Auftraggeber+in/Besteller+in die Entwürfe der Drucksachen/Corporate-Designs während des Projektverlaufs zu Abstimmungszwecken als digitale, nicht belichtungsfähige Dateien zur Verfügung. Anhand dieser Daten erfolgt eine Abnahme. Der/Die Auftraggeber+in/Besteller+in bestätigt diese Abnahme schriftlich. Nach Abnahme der Entwürfe erhält der/die Auftraggeber+in/Besteller+in die Entwürfe als belichtungsfähige Daten —entweder auf einem physischen Datenträger oder per digitaler Datenübertragung. Diese können dann von dem/der Auftraggeber+in/Besteller+in an Dienstleister weitergegeben werden.

3. Setzt die Abnahme der Leistung eine Funktionsprüfung voraus, ist diese erfolgreich durchgeführt, wenn die Software die vereinbarten Anforderungen erfüllt. Während der Funktionsprüfung wird der/die Auftraggeber+in/Besteller+in von roba.one alle auftretenden Abweichungen unverzüglich mitteilen. Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. Eine Funktionsprüfung ist dann erfolgreich, wenn entweder keine oder nur unwesentliche Mängel vorliegen oder sämtliche Abnahmekriterien erfüllt sind, die zwischen den Projektleiter+innen vor Durchführung der Abnahme vereinbart wurden.

4. Erklärt der/die Auftraggeber+in/Besteller+in gegenüber roba.one nicht fristgerecht die Abnahme, kann roba.one eine angemessene Frist zur Abgabe der Abnahmeerklärung setzen.  Die Abnahme gilt dann mit Ablauf dieser Frist als erklärt, wenn der /die Auftraggeber+in/Besteller+in weder die Abnahme schriftlich erklärt, noch roba.one gegenüber schriftlich darlegt, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Erkennbare Mängel oder Störungen sind roba.one unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Werktagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Auf diese Rechtsfolge wird der/die Auftraggeber+in/Besteller+in bei Fristsetzung zur Abgabe der Abnahmeerklärung hingewiesen.

5. Der/Die Auftraggeber+in/Besteller+in kann bis zur Abnahmeschriftlich Änderungender vereinbarten Anforderungen an die Software verlangen. roba.one wird die geänderten Leistungen ausführen, soweit sie ihr im Rahmen ihrer betrieblichen Leistungsfähigkeit nicht unzumutbar sind.

6. Sofern roba.one nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang des Änderungsverlangens die Änderung als unzumutbar ablehnt oder eine Prüfung nach dem folgenden Absatz geltend macht, hat roba.one die Änderungen durchzuführen.

7. Erfordert das Änderungsverlangen von roba.one eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderungen durchführbar sind, kann sie hierfür eine Vergütungverlangen, wenn sie den/die Auftraggeber+in/Besteller+in darauf hinweist und der/die Auftraggeber+in/Besteller+in daraufhin den Prüfungsauftrag schriftlich erteilt hat.

8. Beeinflusst die Änderung einer Leistung oder einer Forderung zur Vertragsausführung vertragliche Regelungen, z.B. Preis, Ausführungsfristen, Abnahme, wird roba.one die Anpassung des Vertrages nebst Anlagen nach dem jeweils aktuellen Stand binnen einer Frist von 10 Kalendertagen nach Stellung des Änderungsverlangens geltend machen. Unterlässt sie dies, ist sie verpflichtet, die Änderungen im Rahmen der bestehenden Vereinbarung auszuführen.

9. Macht sie Vertragsänderungen geltend, wird der/die Auftraggeber+in/Besteller+in binnen 10 Kalendertagen mitteilen, ob er die Vertragsanpassung akzeptiert oder nicht. Antwortet der/die Auftraggeber+in/Besteller+in nicht, ist keine Änderung vereinbart und auch das Änderungsverlangen somit hinfällig.

10. Unabhängig vom vorstehenden Verfahren können Änderungen jederzeit einvernehmlich zwischenden Projektleiter+innen oder auch im Projektausschuss vereinbart werden. Die Vereinbarungen sollen protokolliert und von den jeweiligen Projektleiter+innen abgezeichnet werden. Werden in diesen Fällen keine Preisänderungen und keine Änderungen der Vertragsbedingungen vereinbart, müssen die Leistungen im Rahmen der bis dahin vereinbarten Vertragsbedingungen durchgeführt werden.

§ 13 Ethische Vorbehalte

Für den Fall, dass der/die Auftraggeber+in/Besteller+in während seines/ihres Auftrages Veröffentlichungen von Material wünscht, welches nach Auffassung von roba.one ethisch nicht vertretbar ist oder dem Ansehen von roba.one schaden könnte (z. B. pornographische Darstellungen, nationalsozialistisches Gedankengut), ist roba.one berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und sämtliche bis dahin angefallenen Kosten einzufordern, soweit dies bei Vertragsschluss noch nicht bekannt war.

§ 14 Schlussbestimmungen

1. Der Gerichtsstand ist Kassel.

2. Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Konvention vom 01.07.1964 betreffend Einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung

3. Erfüllungsort ist, soweit nicht anders vereinbart, Kassel

Copyright 2024 roba.one | All Rights Reserved.